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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Data Management Christian REP
Sapphogasse 7
A-1100 Wien
Im folgenden "DATA MANAGEMENT" genannt.
1.Gegenstand
1.1. Sämtliche Beratungs-, Unterstützungs-,
Wartungs- und sonstigen Dienstleistungen und
sämtliche Werkleistungen, die DATA MANAGEMENT
erbringt, unterliegen diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Dienst- und
Werkleistungen (AGB), sofern nicht ausdrücklich
andere DATA MANAGEMENT -Geschäftsbedingungen für
anwendbar erklärt werden.
1.2. Der Kunde ist für die Auswahl der Hard- und
Software und die technischen Einsatzbedingungen
(z.B. in Bezug auf Betriebssystem, Hardware,
Datenträger) verantwortlich. Er ist dafür
verantwortlich, dass der Vertragsgegenstand
seinen Bedürfnissen entspricht.
DATA MANAGEMENT schuldet nur solche Haupt- und
Nebenleistungen, die ausdrücklich und
schriftlich vereinbart sind; vom Kunden
erwartete, aber nicht ausdrücklich vereinbarte
Leistungen schuldet DATA MANAGEMENT nicht.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn DATA
MANAGEMENT nicht ausdrücklich widerspricht.
Diese AGB gelten auch für Änderungen von
Verträgen, die diesen AGB unterliegen.
2. Angebote
2.1. Alle Angebote der DATA MANAGEMENT sind
freibleibend, sofern im Angebot selbst nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen der
DATA MANAGEMENT sind ebenfalls unverbindlich.
Unterlagen, Vorschläge, usw. sind geistiges
Eigentum der DATA MANAGEMENT oder von Dritten
und dürfen vom Kunden nicht vervielfältigt und
Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein
Vertrag zustande, sind sie nach Wahl von DATA
MANAGEMENT zurückzugeben oder zu vernichten und
dürfen nicht verwendet werden.
3. Einzelverträge
3.1. Eine Vereinbarung über von DATA MANAGEMENT
zu erbringende Leistungen kommt durch die
beidseitige firmenmäßige Unterzeichnung eines
Einzelvertrages zustande, alternativ auch durch
ein von DATA MANAGEMENT übermitteltes und vom
Kunden firmenmäßig unterzeichnetes Angebot.
Mit Kunden, denen diese AGB nachweislich zur
Kenntnis gebracht wurden, können Aufträge auch
ohne Unterzeichnung zustande kommen, z.B. durch
telefonische Beauftragung. In diesem Fall ist
eine Auftragsbestätigung, der diese AGB
beiliegen, an den Auftraggeber zu übermitteln.
3.2. Im Einzelvertrag zu regeln sind die
Einzelheiten hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang
der Leistung, Terminen und Fristen, Vergütung,
Art und Umfang der besonderen Beistell- und
Mitwirkungspflichten des Kunden, Abnahmen, die
Vertragsdauer und sonstige Konditionen.
3.3. Bei Widersprüchen zwischen dem
Einzelvertrag und den AGB geht der Einzelvertrag
vor.
3.4. Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen
bedürfen der Schriftform, es gilt Punkt 3.1.
sinngemäß.
4. Vertragsdurchführung / Lieferung /
Eigentumsvorbehalt
4.1. DATA MANAGEMENT wird ihre Leistungen gemäß
der vereinbarten schriftlichen
Leistungsbeschreibung erbringen.
4.2. Leistungen werden bei DATA MANAGEMENT oder
dem Kunden erbracht, letzteres nur falls dies
DATA MANAGEMENT für die ordnungsgemäße
Leistungserbringung als nötig ansieht. Sind
Leistungen an anderen Orten zu erbringen, z.B.
anderen Niederlassungen des Kunden od. im Fall
des Einsatzes von DATA MANAGEMENT als
Sub-Auftragnehmer, so ist dies bereits vor der
Beauftragung vom Kunden bekanntzugeben.
4.3. DATA MANAGEMENT kann sich zur Erfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch Dritter
(Subunternehmer) bedienen.
4.4. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung
herausstellen, dass die Ausführung eines
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird
DATA MANAGEMENT dies dem Kunden schriftlich
mitteilen. Stimmt der Kunde einer Änderung der
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend zu bzw.
schafft er nicht die Voraussetzungen, damit eine
Ausführung der Leistung möglich wird, kann DATA
MANAGEMENT die Ausführung ablehnen; in diesem
Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Erfüllung
durch DATA MANAGEMENT.
4.5. DATA MANAGEMENT ist berechtigt,
Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
4.6. DATA MANAGEMENT liefert die Hard- und
Software an den im Einzelvertrag angeführten
Lieferort. Die Installation ist nicht
Bestandteil des Vertrages, diese kann allenfalls
gesondert vereinbart werden. Mit der Lieferung
wird dem Kunden die Benutzerdokumentation
überlassen, soweit sie vom Hersteller zur
Verfügung gestellt wurde.
4.7. Sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die
Lieferung bis zu dem im Einzelvertrag
vereinbarten Zeitpunkt. Höhere Gewalt, Streiks
und unverschuldetes Unvermögen zur
fristgerechten Leistungserbringung durch DATA
MANAGEMENT oder einen Zulieferanten und ähnliche
Umstände verlängern den Lieferzeitpunkt um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit nach Wegfall der Behinderung.
4.8. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte
Hardware beim Eintreffen sofort zu untersuchen
und Minderungen, Mängel oder Schäden DATA
MANAGEMENT unverzüglich schriftlich zu melden.
Erfüllt der Kunde diese Obliegenheit nicht und
verliert DATA MANAGEMENT deshalb ihre
allfälligen Ansprüche gegenüber Dritten (z.B.
Erfüllungsgehilfen, Versicherungen), so haftet
der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser
Obliegenheitsverletzung resultieren.
4.9. Im Falle des Kaufes wird der Kaufgegenstand
unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und aller
Nebenforderungen im Eigentum der DATA
MANAGEMENT. Der Kunde ist zur Verfügung über die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nicht
befugt. Für den Fall, dass der Kunde die
Liefergegenstände nach ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung von DATA MANAGEMENT
veräußert, tritt der Kunde bereits mit
Vertragsabschluss alle Ansprüche an DATA
MANAGEMENT ab. DATA MANAGEMENT ist befugt,
jederzeit den Drittschuldner von dieser
Abtretung zu verständigen.
5. Wartung
5.1. Im Falle eines Hard- oder Softwarekaufs
kann DATA MANAGEMENT dem Kunden die Wartung für
die vertragsgegenständliche Hard- bzw. Software
gesondert zur Verfügung stellen, sie ist nicht
Bestandteil der Überlassung bzw. Installation
und bedarf einer gesonderten schriftlichen
Beauftragung.
DATA MANAGEMENT kann ebenfalls Wartung bereits
vorhandener Hard- und Software, sowie
komponentenübergreifende Systemwartung des
Netzwerkes anbieten.
5.2. Der Umfang der Tätigkeiten im Rahmen der
Wartung richtet sich maßgeblich nach den vom
Hersteller der Hard- bzw. Software zur Verfügung
zur gestellten Dokumentationen, Programmen und
weiteren erforderlichen Hilfsmitteln.
Die Wartung kann folgende Leistungen umfassen:
* Datensicherung
* laufende Updates der Server mit Servicepacks
und Hotfixes
* laufende Updates der Workstations mit
Servicepacks und Hotfixes
* laufende Updates der Antiviren-Software auf
Server und Workstations
* Wartung der Server, Überwachung der Server-
Fehlerprotokolle
* Wartung Mailserver
* Wartung Proxy- & Internetserver (Webserver)
* Wartung Datenbankserver
* Wartung und vorbeugende Wartung von Server-
und Workstationhardware (exkl. erforderlicher
Ersatzteile)
Der genaue Leistungsumfang ist im Einzelvertrag
festzulegen.
5.3. Die im Rahmen der Wartung erforderlichen
Maßnahmen können über Fernzugriff oder vor Ort
erfolgen.
5.4. Von der Wartung ausgeschlossen - und nach
den üblichen DATA MANAGEMENT Vergütungs- und
Spesensätzen gesondert zu bezahlen - sind
Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur
Instandhaltung der Software, die durch
vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer
anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung,
unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere
Gewalt oder durch einen nicht von DATA
MANAGEMENT zu vertretenden Grund erforderlich
sind, sowie Arbeiten an Hard- und Software, die
der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die
durch andere als DATA MANAGEMENT Techniker
gewartet wurde, ohne dass jeweils eine vorherige
schriftliche Zustimmung von DATA MANAGEMENT
vorlag.
5.5. Andere Dienste, wie individuelle
Anpassungen der Software, Einweisungen,
Schulungen, Beratungen, das Bereitstellen neuer
Programmversionen mit erweiterter
Funktionalität, sind nicht Bestandteil der
Wartung. Derartige Leistungen bedürfen einer
gesonderten schriftlichen Beauftragung bzw. des
Erwerbs der Programmversionen durch den Kunden
und werden nach den üblichen DATA MANAGEMENT
Vergütungs- und Spesensätzen verrechnet.
6. Betreuung
6.1. DATA MANAGEMENT kann dem Kunden Betreuung
der Anwender bei Problemen anbieten, sie ist
nicht Bestandteil der Überlassung bzw.
Installation von Hard- oder Software und bedarf
einer gesonderten schriftlichen Beauftragung.
6.2. Die Betreuung umfasst die Unterstützung des
Kunden bzw. seiner Mitarbeiter bei Problemen,
die im Rahmen der normalen Nutzung der im
Einzelvertrag angeführten Hard- und Software
auftreten.
6.3. Die Inanspruchnahme der Betreuung durch den
Kunden hat auf den im Einzelvertrag angeführten
Wegen in der spezifizierten Reihenfolge zu
erfolgen soweit dies technisch möglich und der
Priorität des Problems entsprechend ist. Die
Inanspruchnahme der Betreuung kann nur in den im
Einzelvertrag angeführten Zeiten erfolgen.
Auftretende Probleme sind ehestmöglich nach
Bekanntwerden zu melden.
6.4. Die im Rahmen der Betreuung erforderlichen
Maßnahmen können schriftlich (e-Mail, Fax), über
Fernzugriff, telefonisch oder vor Ort erfolgen.
6.5. Von der Betreuung ausgeschlossen - und nach
den üblichen DATA MANAGEMENT Vergütungs- und
Spesensätzen gesondert zu bezahlen – ist die
Inanspruchnahme für nicht im Einzelvertrag
angeführte Software bzw. Hardware.
6.6. Andere Dienste, wie Einweisung in die
grundlegende Bedienung, Schulungen und
Beratungen sind nicht Bestandteil der Betreuung.
Derartige Leistungen bedürfen einer gesonderten
schriftlichen Beauftragung und werden nach den
üblichen DATA MANAGEMENT Vergütungs- und
Spesensätzen verrechnet.
7. Laufzeit von Wartungs- und
Betreuungsverträgen
Bezüglich Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung
gelten die im Wartungs- bzw. Betreuungsvertrag
vereinbarten Bedingungen.
8. Termine und Fristen
8.1. Leistungstermine und Fristen sind nur dann
verbindlich, wenn sie von DATA MANAGEMENT und
vom Kunden im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich vereinbart werden,
ansonsten sind Termine und Fristen
unverbindlich.
8.2. Wartet DATA MANAGEMENT auf die Mitwirkung
oder Informationen des Kunden oder ist DATA
MANAGEMENT sonst in der Leistungserbringung
unverschuldet behindert, so gelten Termine und
Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung
samt einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall
der Behinderung als verlängert. Ungeachtet
dessen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 918 ff
ABGB.
9. Mitwirkung des Kunden
9.1. Der Kunde wird sicherstellen, dass alle
erforderlichen oder zweckmäßigen Beistellungen
(z.B. Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel,
technischen Voraussetzungen, Systemumgebung,
usw.) und Mitwirkungen (z.B. an Spezifikationen,
Tests, Abnahmen, usw.) des Kunden rechtzeitig,
im erforderlichen Umfang und für DATA MANAGEMENT
kostenlos erbracht werden.
9.2. Der Kunde trifft - falls dies nicht
aufgrund einer Beauftragung durch den Kunden
ausdrücklich in den Aufgabenbereich der DATA
MANAGEMENT fällt - angemessene Vorkehrungen für
den Fall, dass seine Systeme ganz oder teilweise
nicht ordnungsgemäß arbeiten z.B. durch laufende
Datensicherung (2 Sicherungsdatenträgersätze,
die nach der Sicherung auf vollständige
Lesbarkeit zu überprüfen sind) bzw. regelmäßige
Überprüfung der durch das System produzierten
Ergebnisse.
9.3. Der Kunde wird den Vertragsgegenstand auf
Mängelfreiheit und Nutzbarkeit prüfen, bevor er
ihn produktiv nutzt.
9.4. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungen und
Beistellungen sind wesentliche Pflichten des
Kunden. Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der
vereinbarten Weise, so sind, unbeschadet
weiterer gesetzlicher Ansprüche oder Rechte, die
hieraus entstehenden Folgen, wie Verzögerungen,
Mehraufwand uam. vom Kunden zu tragen, diese
können unverzüglich in Rechnung gestellt werden.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
10.1. Sofern der Einzelvertrag nicht etwas
anderes vorsieht, wird sowohl bei
Dienstleistungen als auch bei Werkleistungen
nach Aufwand vergütet. Die Tages- bzw.
Stundensätze, Feiertags-, Überstunden- und
sonstige Zuschläge, Reisekosten, sonstige Spesen
und sonstige Einzelheiten sind im Einzelvertrag
festzulegen. Ist eine Vergütung nach Aufwand
vereinbart, rechnet DATA MANAGEMENT monatlich
ab.
10.2. Tätigkeiten im Rahmen eines Wartungs- oder
Betreuungsvertrages werden im vorhinein fällig,
es gelten die im Wartungs- bzw.
Betreuungsvertrag vereinbarten Bedingungen.
10.3. Im Falle einer außerordentlichen
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses
Wartung oder Betreuung betreffend entfällt die
Verpflichtung des Kunden zur Weiterzahlung
periodischer Gebühren nur dann, wenn die
vorzeitige Vertragsbeendigung alleine oder
überwiegend von DATA MANAGEMENT zu vertreten
ist. Vgl. Punkt 7.
10.4. Liegt der Arbeitsaufwand von DATA
MANAGEMENT bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen
aufgrund unvollständiger oder unzutreffender
Informationen oder nicht ordnungsgemäßer
Mitwirkung des Kunden über den dem Festpreis
zugrunde liegenden Aufwandsschätzungen, ist DATA
MANAGEMENT zu einer entsprechenden Erhöhung der
ursprünglichen Vergütung berechtigt.
Mehraufwände für Zusatzwünsche oder Änderungen
der Aufgabenstellung werden nach Aufwand
vergütet.
10.5. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab
Rechnungserhalt zu leisten. Bei Zahlungsverzug
stehen DATA MANAGEMENT Verzugszinsen in der Höhe
von 4% p.a. über dem gesetzlichen Zinssatz zu;
die Geltendmachung weitergehender Ansprüche
bleibt DATA MANAGEMENT vorbehalten.
10.6. Ein Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gegenüber
DATA MANAGEMENT nur wegen unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
10.7. Die Einhaltung vereinbarter
Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Voraussetzung für die (weitere)
Vertragserfüllung durch DATA MANAGEMENT. Die
Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungen
berechtigen DATA MANAGEMENT, laufende Arbeiten
einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten bzw.
den Vertrag sofort zu kündigen; für bereits
erbrachte Leistungen steht DATA MANAGEMENT die
vereinbarte Vergütung zu.
11. Abnahme
11.1. Die Vertragspartner können im
Einzelvertrag einen Zeitplan (eine Laufzeit) für
die Erbringung der Dienstleistung oder einen
Terminplan für die Fertigstellung und Übergabe
von Werkleistungen vereinbaren.
11.2. Bei Werkleistungen gilt:
11.2.1. DATA MANAGEMENT kann Leistungen oder
Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Erklärung
der Abnahmebereitschaft). Abnahmefähige
Teilleistungen sind in sich abgeschlossene
Phasen zur Erfüllung der im Einzelvertrag
spezifizierten Leistungen, in sich
abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile
des Einzelvertragsgegenstandes sowie einzelne
Dokumente.
11.2.2. Der Kunde wird nach Erklärung der
Abnahmebereitschaft durch DATA MANAGEMENT die
(Teil)Abnahme der von DATA MANAGEMENT erbrachten
Leistungen unverzüglich durchführen. DATA
MANAGEMENT ist berechtigt, an Abnahmen oder
Teilabnahmen mitzuwirken.
11.2.3. Die Abnahmefrist beträgt längstens 14
Tage und beginnt, sobald die betreffende
Leistung zur Abnahme/Teilabnahme von DATA
MANAGEMENT bereitgestellt wird (die
Abnahmebereitschaft erklärt wird). Rügt der
Kunde innerhalb der Abnahmefrist keine
wesentlichen Mängel schriftlich, gilt die
Leistung als abgenommen; dasselbe gilt, wenn die
Leistung vom Kunden im Produktivbetrieb
verwendet wird. Die Verpflichtung von DATA
MANAGEMENT zur Fehlerbeseitigung nach Punkt 12
(Gewährleistung) bleibt unberührt. Als
wesentlicher Mangel für die Zwecke der Abnahme
gelten Fehler, die einer Verwendung der
betroffenen vereinbarten Leistung entgegenstehen
oder wenn eine solche Verwendung nur mit
wesentlichen Einschränkungen möglich ist.
11.2.4. Gelingt es DATA MANAGEMENT, aus von ihr
zu vertretenden Gründen, nicht, die vereinbarten
Leistungsmerkmale bzw. die Beseitigung
wesentlicher Mängel innerhalb einer angemessenen
Nachfrist nachzuweisen, so kann der Kunde nach
Ablauf der Frist hinsichtlich der betroffenen
Leistungsteile vom Vertrag zurücktreten oder
Minderung des Entgelts verlangen.
12. Gewährleistung
12.1. DATA MANAGEMENT leistet bei Werkleistungen
dafür Gewähr, dass die im Einzelvertrag
vereinbarten Leistungen vereinbarungsgemäß
erfüllt sind; unerhebliche Minderungen oder
Mängel bleiben außer Betracht.
12.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich und in
nachvollziehbarer Form unter Bekanntgabe der für
die Fehlererkennung zweckdienlichen
Informationen und dem Wortlaut evtl.
auftretender Fehlermeldungen DATA MANAGEMENT
schriftlich zu melden. Voraussetzung für jede
Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel
reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte
Ausgabe nachweisbar ist.
12.3. DATA MANAGEMENT wird
Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in
schriftlicher Form gemeldet wurden, durch
Nachbesserung beseitigen. Der Kunde kann die
Wandlung oder Rückgängigmachung (bei
Werkleistungen) bzw. die sofortige Kündigung
(bei Dienstleistungen) eines Einzelvertrages
oder – sofern Gegenstand des Einzelvertrages
Teilleistungen sind - von den betroffenen
Teilleistungen nur nach fruchtlosem Ablauf einer
DATA MANAGEMENT schriftlich gesetzten,
angemessenen (mindestens 30-tägigen) Nachfrist
erklären. Eine Ersatzvornahme ist
ausgeschlossen.
12.4. Der Kunde unterstützt DATA MANAGEMENT bei
der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen. Wenn
der Fehler nicht nachweislich DATA MANAGEMENT
zuzuordnen ist, stellt DATA MANAGEMENT
entsprechende Leistungen dem Kunden nach den
dann üblichen Vergütungs- und Spesensätzen von
DATA MANAGEMENT in Rechnung.
12.5. DATA MANAGEMENT leistet keine Gewähr, wenn
die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich
erhoben wurde, wenn der Mangel auf fehlerhaften
oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter
Mitwirkung des Kunden beruht, oder wenn der
Vertragsgegenstand oder Teile davon ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der DATA
MANAGEMENT vom Kunden oder Dritten verändert
wird. Beseitigt DATA MANAGEMENT auf Wunsch des
Kunden einen solchen Mangel, so kann DATA
MANAGEMENT eine angemessene Vergütung verlangen,
es gilt Punkt 10.1. sinngemäß.
12.6. Die Gewährleistung umfasst nicht die
Beseitigung von Fehlern, die durch normalen
Verschleiß, äußere Einflüsse oder
Bedienungsfehler entstehen.
12.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate,
jeweils beginnend mit der Abnahme bzw.
Teilabnahme (vgl. Punkt 11.2.)
12.8. Für Dienstleistungen wird keine Gewähr
geleistet.
13. Schadenersatz
13.1. DATA MANAGEMENT leistet Schadenersatz nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Beweis dafür, dass Schäden von DATA MANAGEMENT
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden sind, obliegt dem Kunden. Die Haftung von
DATA MANAGEMENT ist auf die Höhe der mit dem
Kunden vereinbarten Vergütung für die den
Schaden unmittelbar verursachende Leistung
begrenzt. DATA MANAGEMENT übernimmt keine
Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber
nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare
Schäden oder Folgeschäden sowie für Schäden an
aufgezeichneten Daten.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, in seinem
Verantwortungsbereich die Voraussetzungen zu
schaffen, dass Schäden möglichst gering gehalten
werden, s. Punkt 9.2.
13.3. Schadenersatzansprüche verjähren binnen
einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger.
13.4. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für
den Fall der - rückwirkenden - Aufhebung oder
Wandlung eines Vertrages oder Vertragsteiles.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
14.1. Die Vertragsteile verpflichten sich, alle
im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse über Daten und sonstige
Informationen, die ihnen zugänglich gemacht
worden oder zur Kenntnis gelangt sind,
vertraulich zu behandeln. Vertrauliche
Informationen dürfen ausschließlich für die
Zwecke dieses Vertrages verwendet werden; diese
Verpflichtung besteht auch nach
Vertragsbeendigung unbefristet fort.
14.2. Die Verpflichtung zur vertraulichen
Behandlung gilt nicht für Informationen, die (a)
öffentlich zugänglich sind oder den
Vertragsparteien bereits bekannt waren; (b)
unabhängig und selbständig von einer
Vertragspartei entwickelt wurden, ohne
gleichartige Informationen der anderen Partei
gekannt oder verwendet zu haben; (c) von einem
Dritten offenbart wurden, der keiner
Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt; oder (d)
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund
von Verfügungen staatlicher Organe offengelegt
werden müssen, letzteres jedoch nicht, bevor der
Sachverhalt der anderen Partei schriftlich
angezeigt wurde.
14.3. Die Vertragsteile verpflichten sich, diese
Geheimhaltungsverpflichtung auf alle Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen zu überbinden.
14.4. Beide Vertragsteile beachten die
einschlägigen Bestimmungen des österreichischen
Datenschutzgesetzes.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Zur Entscheidung aller aus einem diesen AGB
unterliegenden Vertrag entstehenden
Streitigkeiten einschließlich einer solchen über
sein Bestehen oder Nichtbestehen wird, soweit
gesetzlich zulässig, die ausschließliche
Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden
Gerichte in Wien vereinbart.
Alle diesen AGB unterliegenden Verträge
unterliegen österreichischem Recht unter
Ausschluss der Verweisungsnormen; das Wiener
Übereinkommen über den internationalen Warenkauf
(Uniform Sales Law), BGBl. Nr. 1988/96, in der
jeweils gültigen Fassung kommt nicht zur
Anwendung.
17. Allgemeines
17.1. Eine Abtretung von Rechten oder die
Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag
durch den Kunden bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der DATA MANAGEMENT.
17.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
eines Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge. Die
Vertragspartner werden vielmehr die betroffene
Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem
Sinn der Vereinbarung am ehesten entspricht.
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